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Statuten des STPSV
 

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH

1. Der Verein führt den Namen „Steirischer Poker Sport Verband (STPSV)“2. Er hat seinen Sitz im Bundesland STEIERMARK 8582 ROSENTAL.3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes STEIERMARK und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 2 AUFGABEN DES STPSV

Der STPSV als Landesverband für Pokersport nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Die organisatorische Verbindung aller in der Steiermark ansässigen und den Pokersport pflegenden Vereine und Sektionen.

2. Die Vertreter seiner angeschlossenen Vereine (Verbandsvereine) und deren Interessen gegenüber anderer Landesverbände.

3. Die Pflege und Förderung des Pokersports nach international anerkannten Pokerregeln durch Veranstaltungen nationaler und internationaler Pokerturniere und Wettkämpfe.

4. Die Organisation des Pokerlehrer- und Schulungswesen.

5. Die Ausbildung und Schulung von Funktionären seiner angeschlossenen Vereine und Sektionen.

6. Die tatkräftige Unterstützung bei beabsichtigter Gründung oder Installierung neuer Verbandsvereine oder sonstiger Organisationen, welche Sportpoker betreiben. Die Überwachung der organisatorischen Führung und der finanziellen Gebarung seiner angeschlossenen Vereine und Organisationen.

§ 3 MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VEREINSZWECKES

1. Der Vereinszweck soll durch die in den §3.2 und §3.3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.    
     1.1. Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Austausch von Erfahrungen.    
     1.2. Herausgabe von Verbandsnachrichten oder Mitteilungen.    
     1.3 Einrichtung einer Fachbibliothek.

2. Als ideelle Mittel dienen.

3. Die erforderlichen materiellen Mittel, welche ausschließlich zur Aufrechterhaltung des Vereinslebens im Sinne § 2 verwendet werden, sollen aufgebracht werden durch.    
     3.1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.    
     3.2. Erträgnisse aus sportlichen und geselligen Veranstaltungen.    
     3.3. Spenden, freiwillige Beiträge, Subventionen aus privater oder öffentlicher Hand.    
     3.4. Eventuelle Strafgelder und Protestgebühren bei sportlichen Veranstaltungen.

§ 4 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist ident mit dem Kalenderjahr.

§ 5 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in Ehrenmitglieder, ordentliche Mitglieder und Verbandsangehörige.

2. EHRENMITGLIEDER sind Personen, welche aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den - Landesverband für Pokersport durch die   Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt wurden.

3. ORDENTLICHE MITGLIEDER (Verein) kann jeder in der Steiermark vereinsbehördlich zugelassener Pokersportverein werden.

4. VERBANDSANGEHÖRIGE sind jene Spieler die vom ordentlichen Mitglied (Verein) beim Landesverband für Pokersport gemeldet sind.

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Ernennung von EHRENMITGLIEDERN erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

2. Die Aufnahme von ORDENTLICHEN MITGLIEDERN (Verbandsvereine) obliegt dem Verbandsvorstand. Er entscheidet darüber endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Dem Aufnahme ansuchen sind beizulegen:    
     1.1. Die vereinsbehördliche Genehmigung.    
     1.2. Aufstellung über die Zusammensetzung des Vereinsvorstandes.    
     1.3. Eine Liste von mindestens 8 Vereinsmitgliedern, die dem Landesverband für Pokersport als Verbandsangehörige bekannt gegeben wurden.

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juridischen Personen (Vereinen) durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

2. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes (Verbandsverein) kann nur per 31.12. jeden Kalenderjahres erfolgen. Der Austritt muss dem Verbandsvorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.

3. Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes (Verbandsverein) kann der Verbandsvorstand vornehmen, wenn der Verbandsverein trotz schriftlicher Mahnung weitere 3 Monate verstreichen lässt, ohne den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

4. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes (Verbandsverein) aus dem verband kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Verbandsdisziplin oder wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedschaftsrechte ruhen.

5.Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

6. Die Beendigung der Verbandsangehörigkeit einer Einzelperson erfolgt durch Abmeldung derselben durch den Verein. Wenn die Anzahl der Verbandsangehörigen eines dem Verband angeschlossenen Vereines unter 8 Personen sinkt, kann der Verbandsvorstand die Streichung der Mitgliedschaft dieses Vereines vornehmen, wodurch auch die Verbandsangehörigkeit der Einzelpersonen endet.

7. Mitglieder des Verbandsvorstandes und der sonstigen Verbandsorgane bleiben in jeden Fall auf Dauer ihrer Funktionsperiode Verbandsangehörige.

§ 8 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Die EHRENMITGLIEDER sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen; sie sind von den hierfür festgesetzten Gebühren und Beiträgen befreit, ebenso von der Leistung eines Mitgliedsbeitrages.

2. Die ORDENTLICHEN MITGLIEDER (Verbandsvereine) haben Anspruch auf eine laufende sportliche Betreuung durch den Verband im Ausmaß der vom Verband hierfür zu schaffenden Einrichtungen und auf Unterstützung in allen Fragen der Organisation und Propaganda für den Poker-Sport. Die Verbandsvereine üben ihr Stimmrecht bei der Generalversammlung und bei sonstigen Versammlungen des Verbandes durch Delegierte aus. Jeder Verbandsverein hat für je 8 Verbandsangehörige 1 Stimme, wobei ab 5 aufgerundet, bis einschließlich 4 abgerundet wird. Der den Verbandsverein vertretende Delegierte ist dem Verbandsvorstand schriftlich namhaft zu machen. Als Delegierte können nur Verbandsangehörige bestimmt werden.

3. VERBANDSANGEHÖRIGE haben das Recht auf bevorzugte Teilnahmebedingungen bei allen Verbandsveranstaltungen, ferner das Recht, als Delegierte ihres Vereines bei Verbandsversammlungen zu fungieren, das Anrecht auf kostenlosen Bezug einer vom Verband allenfalls herausgegebenen Verbandszeitschrift. Ihr Stimmrecht im Verband üben sie grundsätzlich durch den Delegierten ihres Vereines aus. Sie können durch Wahl in der Generalversammlung zu Mitgliedern des Vorstandes und der anderer Verbandsorgane bestellt werden.

4. EHRENMITGLIEDER, ORDENTLICHE MITGLIEDER und VERBANDSANGEHÖRIGE sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten. Sie müssen sich vor allem an die Turnierregeln und Wettkampfordnung des Verbandes halten, in allen Poker-Belangen den Weisungen der Verbandsorgane folgen und durch ihr persönliches Verhalten das Ansehen des Poker-Sportes fördern. Verletzungen dieser Pflichten sind bei Vereinsveranstaltungen von den in den einzelnen Vereinen hierfür eingerichteten Institutionen zu ahnden, Entgleisungen bei Verbandsveranstaltungen werden vom Ehren- und Disziplinarausschuss des Verbandes (§15) geahndet.

5. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jeweils beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9 VERBANDSORGANE

Die Organe des Landesverbandes für Pokersport sind:
1. Die Generalversammlung (§10)2. Der Verbandsvorstand (§11)3. Der Sportausschuss (§14) SPA4. Die Rechnungsprüfer (§17)

§ 10 DIE GENERALVERSAMMLUNG

1. An der Generalversammlung sind teilnahmeberechtigt:    
    a) die Ehrenmitglieder    
    b) die ordentlichen Mitglieder (Verbandsvereine) bzw. deren Delegierte    
    c) die Vorstandsmitglieder des Verbandes    
    d) der Delegierte des Sportausschusses    
    e) die Rechnungsprüfer    
    f) die Vorstandsmitglieder der dem STPSV angeschlossenen Vereine

2. Der Verbandsvorstand hat das Recht, verbandsfremde Personen, deren Teilnahme im Interesse des Landesverbandes für Pokersport gelegen ist, zu der Generalversammlung einzuladen. Diese Personen haben in der Generalversammlung jedoch nur beratende Stimme.

3. In der Generalversammlung haben die Vorstandsmitglieder des Verbandes je eineStimme. Bei Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes sowie über die Neuwahl des Vorstandes, und der Rechnungsprüfer besitzen die Vorstandsmitglieder des Verbandes jedoch kein Stimmrecht. Die ordentlichen Mitglieder (Verbandsvereine) üben ihr Stimmrecht jeweils durch einen Delegierten aus. Für je 8 Verbandsangehörige hat der Verbandsverein eine Stimme, wobei ab 5 aufgerundet und bis einschließlich 4 abgerundet wird. Alle anderen an der Generalversammlung Teilnahmeberechtigten haben nur beratende Stimme.

4. Als Stichtag für die Ermittlung der Stimmenanzahl gilt das der Generalversammlung vorausgegangene Quartal. Der Delegierte eines Verbandsvereines hat sich mit einem diesbezüglich schriftlichen Auftrag seines Vereines auszuweisen. Wird ein solcher Auftrag nicht vorgelegt, haben die anwesenden Vorstandsmitglieder dieses Vereines ihren Delegierten mit Stimmenmehrheit zu wählen. Die Delegierten, haben ebenfalls eine diesbezügliche Ermächtigung nachzuweisen. Als Delegierte der Vereine können nur Verbandsangehörige bestimmt werden. 5. Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.

6. Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag der Rechnungsprüfer oder mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder (Verbandsvereine) binnen 2 Wochen nach Einlangen des Antrages beim Vorstand, einzuberufen.

7. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Teilnahmeberechtigten mindestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vordem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen, beabsichtigte Satzungsänderungen müssen im Wortlaut mit ausgesandt werden. 8. Die Tagesordnung bei ordentlichen Generalversammlungen muss unter anderem auch die Geschäftsberichte aller Organe sowie einen Budgetentwurf enthalten.

9. Anträge an die Generalversammlung sind mindestens 8 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

10. Weitere Anträge können bis zu Beginn der Generalversammlung schriftlich eingebracht werden, doch entscheidet die Generalversammlung, mit Mehrheit, über die Zulassung und Behandlung.

11. Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Zeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

12. Die Generalversammlung entscheidet über sämtliche Anträge, sofern diese nicht der qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bedürfen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Mit einfacher Stimmenmehrheit werden daher u.a. folgende Beschlüsse zu fassen sein:    
      a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes aller Organe und des Rechnungsabschlusses.    
      b) Genehmigung des Budgetentwurfes     
      c) Entlastung des Vorstandes.     
      d) Neuwahl der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer    
      e) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für Verbandsvereine    
      f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
      g) Ernennungen und Auszeichnungen     
      h) Entscheidungen über Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes

13. Die Generalversammlung beschließt mit Zweidrittelmehrheit:    
      a) Satzungsänderungen    
      b) Auflösung des Verbandes     
      c) Ausschluss oder Streichung eines dem STPSV angeschlossenen Vereines     
      d) Enthebung des Verbandsvorstandes oder eines seiner Mitglieder    
      e) Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen an ein Vorstandsmitglied des STPSV    
      f) Besondere Ausgaben, die 50% des Verbandsvermögens übersteigen werden

14. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Verbandsvorstandsmitglied den Vorsitz.

15. Den Vorsitz in der Generalversammlung für den Zeitraum zwischen Entlastung des abtretenden Vorstandes und Wahl der neu zu bestellenden Verbandsorgane übernimmt der Vorsitzende des Wahlkomitees. Nach Wahl des neuen Vorstandes übernimmt der neu gewählte Präsident bzw. ein vom neuen Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 11 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 5, höchstens 10 Mitgliedern und zwar aus dem     
  1.1. Präsidenten und seinem Stellvertreter    
  1.2. Schriftführer    
  1.3. Kassier    
  1.4. Sportkapitän    
  1.5. Rechnungsprüfer     
  1.6. Darüber hinaus – jedoch bis höchstens insgesamt 10 Vorstandsmitgliedern –
          können weitere Präsidentenstellvertreter sowie Beiräte bestellt werden.

2. Zwei der vorgenannten Funktionen sind in „einer Hand“ vereinbar. Nicht jedoch vereinbar ist die Funktion des Präsidenten mit der seiner Stellvertreter, die Funktion des Präsidenten (bzw. Geschäftsführers) mit der des Schriftführers sowie die Funktion des Präsidenten (Bzw. Geschäftsführers) mit der des Kassiers.

3. Der Vorstand kann einen der Präsidentenstellvertreter mit der Geschäftsführung betrauen. Diese Funktion des Geschäftsführers ist jedoch mit einer gleichrangigen Funktion in einem anderen dem STPSV angeschlossenen Verein unvereinbar.

4. Der Vorstand der von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes das Recht, an dessen Stelle einen anderen wählbaren Verbandsangehörigen zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden ordentlichen Generalversammlung einzuholen ist.

5. Der Vorstand ist außerdem berechtigt, einen Delegierten in Gründung begriffener Vereine (oder Sektion) in den Vorstand zu kooptieren. Dieser hat jedoch bei der Generalversammlung kein Stimmrecht.

6. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

7. Der Vorstand wird vom Präsidenten (bzw. Geschäftsführer), in dessen Verhinderung von einem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.

8. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten, in finanziellen Angelegenheiten des Präsident und des Kassiers. Insichgeschäfte (im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein) bedürfen der Zustimmung des Leitungsorganes (Vorstand) und der Rechnungsprüfer.

9. Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan (Vorstand). Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes (Vorstand) fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

10. Der Schriftführer hat den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Leitungsorganes (Vorstand).

11. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.

12. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsident, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

14. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Dirimierung).

15. Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines
       Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (§ 12) oder Rücktritt (§ 13).

16. Die Generalversammlung kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

17. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird jedoch erst mit der Wahl bzw. mit der Kooptierung (Punkt 4) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 AUFGABENKREIS DES VORSTANDES

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes. Es kommen ihm alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:    
     a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie des Rechnungsabschlusses    
     b) Abfassung der Rechenschaftsberichte    
     c) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung    
     d) Die Verwaltung des Verbandsvermögens     
     e) Aufnahme, Ausschluss, Streichung und befristete Suspens von Verbandsvereinen    
     f) Vollziehung der Entscheidungen des Ehren- und Disziplinarausschusses    
     g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes    
     h) Sorge für die Erreichung der pokersportlichen und gesellschaftlichen Verbandsziele    
     i) Aufnahme und Aufrechterhaltung der Verbindung mit anderen Organisationen des Pokersports

2. Der Vorstand kann nur den dem STPSV angeschlossenen Verbandsvereinen, nicht aber dessen Mitgliedern, unmittelbar Anweisung erteilen. Bei Nichtbefolgung einer Anweisung durch einen Verbandsverein oder falls ein Verbandsverein nicht in der Lage ist, die Einhaltung einer solchen Anweisung durch seine Mitglieder zu garantieren bzw. durchzusetzen, kann der Vorstand mit einer Sperre bis maximal 6 Monate gegen den Verbandsverein und dessen Mitgliedern für Veranstaltungen des STPSV einschreiten. Die Sperre ist dem Verbandsverein schriftlich bekannt zu geben, der innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung beim Vorstand eine Beschwerde an die Generalversammlung einbringen kann, der aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

3. Der Vorstand hat eine Geschäftsordnung zu erstellen und über seine Sitzungen und Beschlüsse Protokoll zu führen. Für Schäden die dem STPSV durch Maßnahmen des Vorstandes zugefügt werden, haften alle seine Mitglieder zu ungeteilter Hand.

§ 13 DER SPORTAUSSCHUSS

1. Der Sportausschuss, welcher alle pokersportlichen Angelegenheiten im Rahmen des Verbandes entsprechend einer vom Vorstand zu erstellenden Geschäftsordnung zu bearbeiten hat, wird, aus dem Sportkapitän, sowie aus den Sportwarten der Verbandsvereine gebildet.

2. Der Sportausschuss ist mindestens zweimal im Jahr vom Sportkapitän des STPSV einzuberufen, der auch den Vorsitz führt. Im Falle seiner Verhinderung führt der an Jahren älteste Sportwart eines Verbandsvereines den Vorsitz.

3. Der Sportausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Dirimierung).

4. Jene Beschlüsse des Sportausschusses, welche wesentlichen Einfluss auf das Vereinsgeschehen der dem STPSV angeschlossenen Verbandsvereine haben könnten, sind durch den Sportkapitän dem Verbandsvorstand bekannt zu geben, der dann entscheidet, ob diese Beschlüsse des Sportausschusses für alle Verbandsvereine zu vollziehen sind.

5. Der Sportausschuss ist berechtigt, aus seiner Mitte einen Delegierten zu nominieren, der n der Generalversammlung Sitz und Stimme hat.

§ 14 SCHLICHTUNGSEINRICHTUNG

1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung zu berufen.

2. Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan (Vorstand) ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Mitgliederversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3. Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

3.1. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist,steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung derSchlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird.

§ 15 RECHNUNGSPRÜFER

1. Von der Generalversammlung sind zwei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren zu wählen. Sie dürfen weder dem Verbandsvorstand noch einem der Ausschüsse angehören.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 16 WAHLORDNUNG

1. Für die beabsichtigte Neuwahl des Vorstandes, der Ausschüsse und der Rechnungsprüfer ist vom Vorstand ein Wahlkomitee zu bestellen. Dieses hat aus fünf Verbandsangehörigen zu bestehen. Das Komitee wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

2. Gleichzeitig mit der Ausschreibung der Generalversammlung ist allen an der eneralversammlung Teilnahmeberechtigten (§ 10, Punkt 1) die Zusammensetzung des Wahlkomitees samt Vorsitzenden bekannt zu geben.

3. Wahlvorschläge müssen spätestens acht Tage vor der Generalversammlung (Datum des Poststempels) beim Vorsitzenden des Wahlkomitees schriftlich eingebracht werden. 4. Das Wahlkomitee fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und hat seine Wahlvorschläge der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzutragen. Der Vorsitzende des Wahlkomitees ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Wahlen der Generalversammlung verantwortlich.

§ 17 AUFLÖSUNG DES VERBANDES

1. Der Verband ist als aufgelöst anzusehen, wenn ihm kein Verein mehr als ordentliches Mitglied angehört.

2. Die freiwillige Auflösung des Verbands kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

3. Im Falle der freiwilligen Auflösung des Verbandes ist von der die Auflösung beschließenden Generalversammlung ein Liquidator zu bestellen, der nach den Weisungen der Generalversammlung das Verbandsvermögen zu liquidieren hat. Ihm stehen alle Rechte des Vorstandes zu.

4. Ein verbleibendes Restvermögen des Verbandes ist entsprechend der angeführten Reihenfolge    
     a) den bestehenden und bis dahin dem STPSV angeschlossenen Pokervereinen im
          Verhältnis ihrer am Tage des Auflösungsbeschlusses beim Verband gemeldet
          gewesenen Mitglieder zuzuführen.    
     b) Auf die in Österreich existierenden Pokervereine zu verteilen, falls kein Österreichischer Poker-Verband besteht.     
     c) Sollte kein Pokersportverein existieren wird das Verbandsvermögen einer anderen gemeinnützigen Institution übergeben.

Rosental 16.08.2006

 

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